Informationen zum Rückschnitt von Hecken, Bäumen und Sträuchern
Obstbäume, Sträucher, Ziergehölze, Hecken und dergleichen auf privaten Grundstücken, sollen in regelmäßigen Abständen zurückgeschnitten werden. Dabei ist zu kontrollieren, dass die Äste von Bäumen und Sträuchern bzw. Hecken nicht in den öffentlichen Straßenraum hineinragen. Dies gilt auch bei Gehwegen. Nach § 28 Straßengesetz für Baden-Württemberg ist das Lichtraumprofil für Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, ist eine ordnungsgemäße Pflege von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die an den öffentlichen Straßenraum angrenzen, ganzjährig erforderlich.
Zur Beseitigung von über das zulässige Maß hinausreichender Äste, Zweige, Hecken oder Sträucher, ist der Grundstückseigentümer in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 29. Februar 2024 verpflichtet.
Die Grundstücksbesitzer und andere Nutzungsberechtigte werden deshalb gebeten, ihre Bäume, Hecken und Sträucher entlang von Gehwegen und Straßen auf das zulässige Maß zurückzuschneiden.
Folgende Lichträume müssen frei bleiben:
1. 4,50 m über der gesamten Fahrbahn, 4,00 m über die je 0,50 m breiten Geländestreifen, die an die beiderseitigen Ränder der Fahrbahn anschließen.
2. 2,50 m über Fuß/Radwegen.
3. An Straßenkreuzungen und Einmündungen sind die sogenannten Sichtdreiecke freizuhalten, damit der Kraftfahrzeugverkehr nicht behindert oder sogar gefährdet wird. Hecken, Büsche und Bäume sind daher so zurückzuschneiden (höchstens 0,80 m), dass die Sicht für die einfahrenden Kraftfahrer nicht behindert wird.
4. Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass das Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden kann.
Quelle: https://www.konstanz.de/site/Konstanz/get/params_E1489992195/242080/Lichtraumprofil.jpg