Das Ordnungsamt informiert – Leinenpflicht für Hundehalter
Wir möchten darauf hinweisen, dass wie in vielen anderen Städten und Gemeinden auch im bebauten Bereich in Steinmauern eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde gilt! Gemäß der örtlichen Verordnung (Polizeiverordnung) sind Hundehalter dazu verpflichtet, ihre Hunde innerhalb des Gemeindegebiets an der Leine zu führen.
Es wird immer wieder festgestellt, dass gegen diese Vorschrift verstoßen wird. Ein Leinenzwang in Wohngebieten ist insbesondere festgesetzt worden, da dort freilaufende Hunde eine Gefahr darstellen können.
Die unvermutete Konfrontation mit einem freilaufenden Hund kann eine unkontrollierbare Schreckreaktion bei den Betroffenen auslösen, was wiederum zu einem für den Menschen gefährlichen Verhalten des Tieres führen kann. Außerdem kann eine Verkehrsgefährdung auf öffentlichen Straßen entstehen.
Ein weiterer Effekt der Leinenpflicht ist die Tatsache, dass der Hundehalter seinen Hund insoweit unter Aufsicht hat, dass dieser nicht seinen Hundekot in fremden Vorgärten, öffentlichen Grün- und Erholungsflächen oder auf Straßen und Gehwegen hinterlässt. Auch außerhalb des Gemeindegebiets dürfen die Vierbeiner nur eingeschränkt von der Leine gelassen werden.
Die Polizeiverordnung der Gemeinde regelt zur Hundehaltung Folgendes
- Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
- Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
Die Einhaltung der Leinenpflicht liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Hundehalters.
Wir bitten um Beachtung der geltenden Regeln und gegenseitige Rücksichtnahme.
Ihre Gemeindeverwaltung